Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs

Für Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs, die Schwierigkeiten haben, regelmäßig ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um ihre Grundbedürfnisse zu decken, hat der Staat ein System von Sozialmaßnahmen eingerichtet, das unter bestimmten Bedingungen über schwierigere Zeiten hinweghelfen kann und - was noch wichtiger ist - dem Künstler und Techniker ermöglicht, im künstlerischen Schaffen zu bleiben.

Als Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs (intermittents du spectacle) gelten Personen, die zeitweilig für Unternehmen im Bereich der darstellenden Kunst arbeiten, d. h. bei denen sich Perioden der Beschäftigung mit Perioden der Erwerbslosigkeit abwechseln, da sie für Unternehmen des Kulturbetriebs arbeiten, deren Produktionen naturgemäß zeitlich begrenzt sind (Theater, Kino usw.). Aufgrund dieser speziellen Situation des Wechsels zwischen Perioden der Beschäftigung und Perioden der Erwerbslosigkeit hat der Staat beschlossen, Beihilfen sozialer Art, genannt Beihilfen bei Erwerbslosigkeit von Kurzzeit-Beschäftigten des Kulturbetriebs, einzuführen, in deren Genuss diese Personen gelangen können, wenn mehrere Bedingungen erfüllt sind.

Das geänderte Gesetz vom 19. Dezember 2014 über

  • Sozialmaßnahmen für professionelle freischaffende Künstler und Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs
  • zur Förderung des künstlerischen Schaffens

nimmt einige Anpassungen am geänderten Gesetz vom 30. Juli 1999 vor, deren Hauptmerkmale im Folgenden aufgeführt sind:

  • gemäß dem EU-Grundsatz der Gleichbehandlung von EU-Bürgern wird die Wohnsitzbedingung durch die Verpflichtung ersetzt, mindestens sechs Monate vor der Antragstellung Mitglied des luxemburgischen Sozialversicherungssystems gewesen zu sein und sich in der luxemburgischen Kunst- und Kulturszene engagiert zu haben.
  • gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung gilt für die Künstler und Kurzzeit-Beschäftigten künftig Folgendes:
    • sie unterliegen den gleichen Mitgliedschaftsbedingungen;
    • sie sind einkommensteuerpflichtig;
    • sie haben Anspruch auf die Leistungen im Zusammenhang mit dem sozialen Mindestlohn für qualifizierte Arbeitnehmer;
    • sie müssen den Nachweis erbringen, dass sie im Laufe des Jahres vor ihrem Antrag mit ihrer künstlerischen Tätigkeit ein Einkommen erzielt haben, das mindestens dem 4-Fachen des monatlichen sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer entspricht.
  • der Tätigkeitszeitraum wird während eines krankheitsbedingten Urlaubs (von mehr als 1 Monat), eines Mutterschafts- oder Elternurlaubs ausgesetzt.