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Staatliche Beihilfen für kulturelle Infrastrukturen in den Gemeinden
Im Rahmen seiner Politik der regionalen kulturellen Animation kann das Kulturministerium die Umsetzung von Projekten regionaler kultureller Infrastrukturen unterstützen. Die finanzielle Beteiligung des Staates über das Kulturministerium an kulturellen Infrastrukturprojekten soll den Zugang zu qualitativ hochwertigen Kulturstätten und -einrichtungen fördern.
Im Rahmen des verfügbaren Budgets kann das Kulturministerium Kapitalzuschüsse zur Förderung von Investitionen auszahlen, die die Entwicklung der kulturellen Infrastruktur des Landes zum Ziel haben.
Zielgruppe
Förderfähige Personen
Die Gemeinden und die Gemeindeverbände können diese Finanzhilfen in Anspruch nehmen.
Förderfähige Projekte
Staatliche Finanzhilfen für kulturelle Infrastrukturen können für Investitionen gewährt werden, die im Interesse der Gesellschaft getätigt werden:
- Ein neues Gebäude für kulturelle Zwecke;
- Eine Erweiterung einer bestehenden kulturellen Infrastruktur;
- Eine Umwidmung/Neugestaltung einer kulturell genutzten Infrastruktur.
Investitionen in Bezug auf bloße Unterhalts- oder Renovierungsarbeiten, sowie das Ersetzen von Möbelstücken, die nicht im Rahmen eines Modernisierungsvorhabens erfolgen, sind ausgeschlossen.
Arten von förderfähigen Infrastrukturen:
Kulturzentren mit lokaler Reichweite
NB. Unter "Kulturzentrum" versteht das Kulturministerium einen öffentlichen Ort, der der Bevölkerung für die Ausübung ihrer kulturellen und soziokulturellen Aktivitäten in einer territorialen Einheit, die mindestens eine Gemeinde umfasst, zur Verfügung steht. Diese Aktivitäten umfassen die Koordination der kulturellen Entwicklung auf lokaler Ebene und bieten ein (sozio-)kulturelles Programm, das sich vorrangig an die lokale und regionale Bevölkerung richtet. Sie können verschiedene Bezeichnungen tragen, wie z. B. "Mehrzweckraum" (fr. "salle polyvalente"), "Mehrzweckhalle" (dr. "hall polyvalent"), "Festsaal" (fr. "salle des fêtes"), usw.
Kulturzentren mit regionaler Bedeutung
NB. Unter "regionalem Kulturzentrum" versteht das Kulturministerium eine öffentliche Einrichtung, die sich an eine überregionale Bevölkerung richtet und sich in einer territorialen Einheit befindet, die mindestens einen Kanton umfasst. Das regionale Kulturzentrum verfügt über ein professionelles Team, das an der Erstellung eines jährlichen Kulturprogramms arbeitet. Die Aktivitäten des regionalen Kulturzentrums umfassen die Koordination der kulturellen Entwicklung auf regionaler Ebene. Die Finanzierung dieses Kulturzentrums muss von der antragstellenden Gemeinde getragen werden.
Museumsähnliche Einrichtungen
NB. Unter "Museum" versteht das Ministerium eine ständige, gemeinnützige Einrichtung im Dienste der Gesellschaft, die sich der Erforschung, Sammlung, Erhaltung, Interpretation und Ausstellung des materiellen und immateriellen Kulturerbes widmet. Es ist öffentlich zugänglich, barrierefrei und inklusiv und fördert Vielfalt und Nachhaltigkeit. Museen operieren und kommunizieren auf ethische und professionelle Weise und unter Einbeziehung verschiedener Gemeinschaften. Sie bieten ihrem Publikum vielfältige Erfahrungen der Bildung, Unterhaltung, Reflexion und des Wissensaustauschs.
Öffentliche Bibliotheken/Mediatheken
NB. Unter "Bibliothek/Mediathek" versteht das Kulturministerium eine ständige Einrichtung im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, die der Öffentlichkeit zugänglich ist und durch die kostenlose Bereitstellung von literarischen und medialen Trägern eine bessere Verbreitung der Wissensgesellschaft in allen Bevölkerungsschichten ermöglicht.
Kunstzentren
NB. Unter " Kunstzentrum " versteht das Kulturministerium eine nicht gewinnorientierte Produktionsstätte, in der Kunst geschaffen und verbreitet wird und die aktiv die Forschung und das künstlerische Schaffen fördert. Die Ergebnisse werden der Öffentlichkeit durch ein jährliches Ausstellungsprogramm, Publikationen und Vermittlungsarbeit zugänglich gemacht.
Interpretationszentren
NB. Unter " Interpretationszentrum " versteht das Kulturministerium eine nicht gewinnorientierte Einrichtung, die der Öffentlichkeit einen Ort oder ein Thema aus den Bereichen Geschichte, Wissenschaft, Umwelt, Industrie und Technik, Lebensweisen oder anderen Bereichen vorstellt und erklärt.
Räume für Proben, Kreation und Kulturproduktion
NB. Das Kulturministerium versteht unter "Raum für Proben, Kreation und Kulturproduktion " einen ausgestatteten Raum für Proben, Kreation und Kulturproduktion für Künstler/innen oder Handwerker/innen, die in einer oder mehreren künstlerischen Disziplinen tätig sind.
Für die darstellenden Künste eingerichtete Außenstandorte
NB. Unter " eingerichtete Außenstandorte für darstellenden Künste " versteht das Kulturministerium feste kulturelle Infrastrukturen, die speziell der darstellenden Kunst gewidmet sind, insbesondere zum Zweck der öffentlichen Präsentation von kulturellen Veranstaltungen.
Jede andere Infrastruktur mit einem bedeutenden kulturellen Mehrwert.
Nicht förderfähige Projekte
Die Unterstützung des Kulturministeriums für die Entwicklung der kulturellen Infrastruktur in Luxemburg kann nicht gewährt werden für :
- Musikschulen ;
- Kunstgalerien;
- Die Archive ;
- Kulturelle Einrichtungen, die für eine kommerzielle Nutzung vorgesehen sind, oder Einrichtungen, die von einem kommerziellen Betreiber verwaltet werden ;
- Projekte ohne kulturelle Dimension oder mit einer minimalen kulturellen Zweckbestimmung ;
- Ebenso Projekte, die der Antragsteller in Eigenregie durchführt.
Fristen
Der Antrag auf Unterstützung ist zwingend vor dem Beginn der Investitionen einzureichen.
Der Antrag auf finanzielle Beteiligung für kulturelle Infrastrukturen muss zwingend mit dem Antragsformular eingereicht werden, das unter diesem Link heruntergeladen werden kann (Word, 88 KB).
Die Einreichungsfristen werden jedes Jahr in zwei getrennten Sitzungen festgelegt, wobei die erste am 28. Februar (Frühjahrssitzung) und die zweite am 30. September des laufenden Jahres (Herbstsitzung) um Mitternacht stattfindet. Nach Ablauf der angegebenen Fristen wird die Kommission für kulturelle Infrastrukturen des Kulturministeriums die eingereichten Bewerbungen bewerten.
Die Fristen für die Einreichung des Förderantrags sind verbindlich, damit das Kulturministerium seine Budgetplanung rechtzeitig durchführen und die staatlichen Finanzbeteiligungen so schnell wie möglich binden und auszahlen kann.
Zulässigkeitsvoraussetzungen und praktische Modalitäten
Antragstellung
Der Antragsteller muss einen vollständig ausgefüllten Antrag mit dem dafür vorgesehenen Formular (Word, 88 KB) an das Kulturministerium richten.
Bei Versand per elektronischem Weg ist die E-Mail-Adresse infrastructures.culturelles@mc.etat.lu zu verwenden.
Für den Versand per Post ist folgende Adresse zu benutzen:
Ministère de la Culture
Service des affaires culturelles régionales
L-2912 Luxemburg
Belege
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen :
- das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Formular (Download des Antragsformulars (Word, 88 KB));
- einen detaillierten und endgültigen Kostenvoranschlag des Projekts, das Gegenstand des Antrags ist, der vom Schöffenrat unterzeichnet ist
NB.: Für eine staatliche Finanzhilfe kommen nur Projekte für kulturelle Einrichtungen in Frage, die auf einem vom Gemeinderat verabschiedeten und vom Innenminister genehmigten endgültigen Vorentwurf (APD) basieren;
- die Ausführungspläne des Architekten oder des Ausführenden, die vom Schöffenrat unterzeichnet wurden;
- ein Auszug aus dem Deliberationsregister der Sitzung des Gemeinderates, bei der das Projekt angenommen wurde;
- die Genehmigung der Deliberation des Innenministeriums des Beschlusses des Gemeinderats;
- Informationen über andere staatliche Unterstützung (Kopien von Förderanträgen, Bescheinigung über Kofinanzierung, usw.).
- ein Katasterauszug (Geoportail) zur Lokalisierung des Orts der Projektdurchführung;
NB.: Die Projekte müssen auf Land durchgeführt werden, das der antragstellenden Partei gehört;
- einen Zeitplan für die Durchführung des Bauprojekts;
- die Anmeldung des Bauvorhabens beim Service archéologique de l'aménagement du territoire des Institut national des recherches archéologiques (INRA) zwecks archäologischer Bewertung des Geländes des Erschließungsvorhabens, falls es sich um Erdarbeiten handelt;
- der erforderlichen Dokumente je nach Art des Projekts.
Zusätzliche Belege je nach Art des Projekts
Bei Projekten des Typs "Kulturzentrum" muss dem Antrag außerdem Folgendes beigefügt werden:
- ein Programm der geplanten Aktivitäten und Veranstaltungen, die in Zukunft dort stattfinden werden;
- ein Managementkonzept, das unter anderem Auskunft gibt über:
- die geplante Rechtsform;
- die Öffnungszeiten ;
- die Personalressourcen;
- das Jahresbudget;
- die Art und Weise der Nutzung.
Bei Projekten des Typs "Museum" muss dem Antrag außerdem Folgendes beigefügt werden:
- ein Inventar der Sammlung, die der Konzeption des Museumsprojekts zugrunde liegt, einschließlich der Angabe des Eigentümers und der Herkunft der Werke oder Artefakte;
- einer Opportunitätsanalyse für die Schaffung einer neuen musealen Einrichtung
NB.: Unter "Opportunitätsanalyse " versteht das Kulturministerium eine Studie, die die Zweckmäßigkeit der Entwicklung einer neuen musealen Einrichtung im Hinblick auf das bestehende kulturelle und museale Angebot in Luxemburg begründet, um eine diversifizierte Museumslandschaft zu schaffen;
- ein Managementkonzept, das unter anderem Auskunft gibt über:
- die geplante Rechtsform;
- die Öffnungszeiten ;
- die Personalressourcen;
- das Jahresbudget;
- das Ausstellungsprogramm und die Museografie;
- Verwaltung der Sammlungen;
- die Mittel, die eingesetzt werden, um professionelle Museumsarbeit zu gewährleisten, insbesondere auf der Ebene der folgenden Funktionen: Präsentation, Studium, Forschung, Inventarisierung, Konservierung, Erwerb, Animation.
Für jedes andere kulturelle Projekt, das nicht in der obigen Liste enthalten ist, muss dem Antrag auch Folgendes beigefügt werden:
- einer Opportunitätsanalyse für die Durchführung des untersuchten Projekts;
NB.: Mit "Opportunitätsanalyse" meint das Kulturministerium eine Studie, die die Zweckmäßigkeit der Entwicklung des Ortes im Hinblick auf das bestehende kulturelle Angebot in Luxemburg begründet;
- ein Managementkonzept, das unter anderem Auskunft gibt über:
- die geplante Rechtsform;
- die Öffnungszeiten ;
- die Personalressourcen;
- das Jahresbudget, das insbesondere Auskunft über die vorgesehenen Entschädigungen für die Künstler gibt (Produktions-, Schaffens- und Honorarbudget, usw.);
- das kulturelle Programm des Veranstaltungsortes ;
- die Mittel, die eingesetzt werden, um die Belebung des Ortes zu gewährleisten.
Die Übereinstimmung des Projekts mit den Zulässigkeitsbedingungen führt nicht automatisch zur Gewährung der beantragten Unterstützung.
Kriterien für die Bewertung
Je nach Art des Projekts werden die Vorschläge für die Festlegung der Höhe der staatlichen Finanzhilfe insbesondere auf der Grundlage folgender Kriterien bestimmt:
- der Prozentsatz der kulturellen Zweckbestimmung des Projekts;
- die Relevanz des Projekts und seine Einbindung in die Kulturstrategie der Gemeinde;
- der finanziellen Beteiligung anderer Regierungsstellen an dem Projekt;
- ein angemessenes Verhältnis zwischen Investition und festgestelltem Bedarf;
- der Respekt vor dem baulichen Erbe bei Projekten, die den Umbau eines von der INPA als schützens-/erhaltenswert gekennzeichneten Gebäudes vorsehen;
- das geplante Managementkonzept;
- die Bedeutung der Sammlung für das Kulturerbe bei musealen Projekten, gegebenenfalls nach Stellungnahme des Kulturinstituts, das für die betreffende Art von Kulturerbe zuständig ist.
Je nach Art des Projekts können auch andere Kriterien berücksichtigt werden.
Höhe der Beihilfe
- Der Förderbetrag darf bei Projekten von lokalem oder kommunalem Interesse 15% der förderfähigen Investitionen nicht überschreiten.
- Die Höhe der Beihilfe darf 35% der förderfähigen Investitionen nicht überschreiten, wenn es sich um Projekte handelt, die je nach Umfang und Auswirkungen des Projekts von besonderem Interesse sind.
- In Ausnahmefällen kann das Kulturministerium zusätzlich zu den allgemein gewährten Beihilfen Sonderbeihilfen gewähren, wenn die besagten Projekte von nationalem oder außergewöhnlichem Interesse sind.
Auszahlung
Die finanzielle Beteiligung des Staates wird in Teilbeträgen nach Maßgabe der vom Schöffenkollegium der Gemeinde als aufrichtig und wahrheitsgetreu bescheinigten Teilabrechnungen der Arbeiten ausgezahlt. Die Überprüfung der Abrechnung und insbesondere der förderfähigen Ausgaben durch das Kulturministerium erfolgt auf der Grundlage einer Stichprobe von Belegen, die vom Kulturministerium ausgewählt werden.
Der Restbetrag von 10% der gewährten finanziellen Beteiligung wird nach Abschluss der Bauarbeiten ausgezahlt, gegen Vorlage von :
- das vom Architekten erstellte Protokoll über die Bauabnahme;
- einer Endabrechnung der Baukosten, die vom Schöffenkollegium als wahrheitsgemäß und ehrlich bestätigt und vom Gemeinderat genehmigt wurde. Diese Endabrechnung muss dem Kulturministerium spätestens zwei Jahre nach der Abnahme der Arbeiten vorgelegt werden.
Jeder Antrag auf Auflösung der staatlichen finanziellen Beteiligung muss beim Kulturministerium unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zur Auflösung der staatlichen finanziellen Beteiligung (Word, 64 KB) eingereicht werden.
Erstattung
Falls die Gemeinde auf den Bau verzichtet oder die Arbeiten im Laufe der Ausführung einstellt, verpflichtet sie sich, dem Staat den bereits erhaltenen Teil der finanziellen Beteiligung, zuzüglich der ab dem Tag der Auszahlung der staatlichen Unterstützung bis zur vollständigen Rückzahlung der staatlichen Unterstützung anfallenden Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz, zurückzuzahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Zweck des Gebäudes innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss der Arbeiten geändert wird.