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Professioneller freischaffender Künstler
Für professionelle freischaffende Künstler, die Schwierigkeiten haben, regelmäßig ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um ihre Grundbedürfnisse zu decken, hat der Staat ein System von Sozialmaßnahmen eingerichtet, das unter bestimmten Bedingungen über schwierigere Zeiten hinweghelfen kann und - was noch wichtiger ist - dem Künstler ermöglicht, im künstlerischen Schaffen zu bleiben.
Der Staat kann Künstlern, die sich beruflich der Schaffung von Kulturgütern und der Erbringung von künstlerischen Leistungen widmen, die Rechtsstellung des professionellen freischaffenden Künstlers (artiste professionnel indépendant) verleihen. Nach der Zuerkennung der Rechtsstellung, können Künstler Beihilfen sozialer Art in Anspruch nehmen. Die Rechtsstellung als professioneller freischaffender Künstler wird für einen Zeitraum von 24 Monaten verliehen. Sie kann unbeschränkt verlängert werden, vorausgesetzt der Künstler erfüllt weiterhin die gesetzlich festgelegten Bedingungen.
Das geänderte Gesetz vom 19. Dezember 2014 über
- Sozialmaßnahmen für professionelle freischaffende Künstler und Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs
- zur Förderung des künstlerischen Schaffens
nimmt einige Anpassungen am geänderten Gesetz vom 30. Juli 1999 vor, deren Hauptmerkmale im Folgenden aufgeführt sind:
- gemäß dem EU-Grundsatz der Gleichbehandlung von EU-Bürgern wird die Wohnsitzbedingung durch die Verpflichtung ersetzt, mindestens sechs Monate vor der Antragstellung Mitglied des luxemburgischen Sozialversicherungssystems gewesen zu sein und sich in der luxemburgischen Kunst- und Kulturszene engagiert zu haben.
- gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung gilt für die Künstler und Kurzzeit-Beschäftigten künftig Folgendes:
- sie unterliegen den gleichen Mitgliedschaftsbedingungen;
- sie sind einkommensteuerpflichtig;
- sie haben Anspruch auf die Leistungen im Zusammenhang mit dem sozialen Mindestlohn für qualifizierte Arbeitnehmer;
- sie müssen den Nachweis erbringen, dass sie im Laufe des Jahres vor ihrem Antrag mit ihrer künstlerischen Tätigkeit ein Einkommen erzielt haben, das mindestens dem 4-Fachen des monatlichen sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer entspricht.
- der Tätigkeitszeitraum wird während eines krankheitsbedingten Urlaubs (von mehr als 1 Monat), eines Mutterschafts- oder Elternurlaubs ausgesetzt;